Das Urheberrecht und der dritte Korb

Zur 2./3. Lesung im Bundestag am 5.7.2007 über den Regierungsentwurf zum „Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ ist seit gestern die elektronische Vorabversion der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses im Internet verfügbar, wie die Informationsplattform zu Open Access meldet. Wesentliche Änderungen betreffen sowohl die Einräumung von Nutzungsrechten unbekannter Nutzungsarten bei Verträgen, den elektronischen Versand von Kopien durch Bibliotheken als auch die Methode zur Bestimmung der Vergütung als Ausgleich für die Privatkopie.

Bisher war es dem Urheber nicht möglich, die ausschließlichen Nutzungsrechte auch für Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt waren, an einen Verlag zu übertragen. Dies wird sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ändern. Die geänderte Regelung kann nach dem Willen der Bundesregierung auch auf bereits abgeschlossene Verträge rückwirkend angewandt werden. Der Autor hat aber hierbei die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist gegen die automatische Übertragung der Nutzungsrechte Widerruf einzulegen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung des Bundestages hat eine Entschließung verabschiedet und gefordert, dass nun möglichst rasch die Arbeiten an einem dritten Korb – einem Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft – aufzunehmen sind. Auch das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ spricht sich für einen dritten Korb zur Novellierung des Urheberrechts aus.

Im Rahmen des dritten Korbes soll dann u.a. geprüft werden, wie das Prinzip eines freien und für die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland im Interesse eines „Open Innovation System“ festgeschrieben und wie die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen auch in Bildungseinrichtungen ermöglicht werden kann.

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