Books are for use. Die NZZ betrachtet das Urheberrecht im Anschluss an die Frankfurter Tagung und wagt eine interessante These
Das angloamerikanische Copyright-Law und das kontinentale Urheberrecht unterscheiden sich massgeblich darin, dass das Copyright auf die Rechte der Verwerter abhebt, jedoch von den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers wenig weiss. Das Pathos der Rede vom «geistigen Eigentum», das die ideelle Beziehung zwischen Autor und Werk zu einer unveräusserlichen macht, ist dem US-Recht fremd. Dass es auch [...]