Bibliothekar scheitert vor Gericht

Folgendes berichtet der Rechts-Newsletter KW39/2007.

“OVG Rheinland-Pfalz: Behörde darf Namen + E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet veröffentlichen [...] Der Kläger ist Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek und nach der Aufgabenbeschreibung seines Dienstpostens für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek werden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

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