BGH: Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten

Nachdem es immer wieder rechtliche Debatten bzgl. Impressum auf Webseiten gab, hat das BGH jetzt eine Entscheidung gefällt. Die wichtigsten Punkte im Überblick( via Rechts-Newsletter, Nr. 43:

Lange Zeit waren mehrere Punkte umstritten: So war fraglich, ob die Verletzung der Impressumspflicht überhaupt eine Wettbewerbsverletzung ist? Muss das Impressum wirklich wörtlich “Impressum” heißen oder reicht auch ein anderer Begriff aus? Ist es zwingend, dass das Impressum nur mit einem Klick erreichbar ist? Muss im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes noch einmal ausdrücklich das Impressum angezeigt werden oder reicht der Verweis auf der Seite?

Auf alle diese Fragen hat der BGH nun eine Antwort gegeben.

Zunächst sieht er eine Impressumsverletzung als Wettbewerbsverstoß an. Mit der Folge, dass ein solche Verletzung durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann. Dies war bislang in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten:

“Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Zu den Vorschriften (…) zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (…). Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor (…). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (…).”

Dann beschäftigen sich die höchsten deutschen Zivilrichter mit der Frage, ob das Impressum auch wirklich “Impressum” heißen muss. Dies verneinen die Juristen.

“Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot (…).

Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen “Kontakt” oder “Impressum” durc-gesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe “Kontakt” und “Impressum” nicht eindeutig seien. Der Begriff “Kontakt” könne auch als sogenannter “Mail-to-Link” angesehen werden und die Bezeichnung “Impressum” als Link zu Anga-ben über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die In-formationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters.”

Und auch wenn das Impressum erst durch mehrere Links erreichbar sei, liege keine Verletzung der Impressumspflicht vor:

“Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (…).

Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (…).

Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (…). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.”

Und auch im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes müsse nicht noch einmal das Impressum vollständig angezeigt werden. Es reiche ein Hinweis aus:

“Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es – wie im Streitfall – ausreichen, dass die (…) erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (…).”

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